Aus den Erwägungen:
3. - In der vorliegenden Streitsache verlangt der Kläger A von der Sammelstiftung B. eine Austrittsleistung von Fr. 8030.- nebst Zins. Die B ihrerseits bestreitet grundsätzlich den Anspruch des Klägers auf eine Austrittsleistung nicht, sieht sich aber nicht in der Lage, diese Austrittsleistung zurzeit zu bezahlen, weil die Arbeitgeberin des A, die beigeladene C, den Kläger nie zur Anmeldung brachte und keine entsprechenden Beiträge geleistet hatte. Die Beigeladene ihrerseits ist der Auffassung, dass der Kläger während seiner Tätigkeit bei ihr nie dem BVG-Obligatorium unterstanden habe, weshalb auch keine Beiträge zu leisten gewesen seien. Zur Klärung dieser Frage wäre zu prüfen, ob der Kläger während seiner Anstellung bei der C im BVG-Obligatorium hätte versichert werden müssen nicht.
4. - Die Forderung gemäss Klageschrift betrifft den Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung. Dieser Anspruch richtet sich an sich gegen die Vorsorgeeinrichtung, wie sie vom Kläger ins Recht gefasst wurde. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat denn auch bis vor fünf Jahren solche Ansprüche gegen eine Vorsorgeeinrichtung direkt beurteilt. Im Dezember 1999 änderte es seine Rechtsprechung dahingehend, dass das Begehren um Nachzahlung von Beiträgen, d.h. die Meldung des zu versichernden Verdienstes und Bezahlung entsprechender Beiträge, eine Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG sei (BGE 129 V 320 Erw. 3.1 und dort zitierter Hinweis auf SZS 2002, S. 499). Seit diesem Urteil gilt regelmässig der ehemalige Arbeitgeber als passivlegitimiert, weshalb die Ansprüche nicht gegen die Vorsorgeeinrichtung, sondern gegen den ehemaligen Arbeitgeber geltend zu machen sind. Wie die Beklagte im vorliegenden Prozess zu Recht geltend macht, ist es ihr nicht möglich, eine Freizügigkeitsleistung auszurichten, ohne dass sie auf das Konto des Klägers irgendwelche Beiträge der 2. Säule erhalten hatte. Entgegen der Ansicht des Klägers besteht gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung keine Verpflichtung der Vorsorgeeinrichtung, Austrittsleistungen zu überweisen, ohne dass die Vorsorgeeinrichtung vorgängig je von der Unterstellung eines Pflichtigen eine Meldung erhalten hatte und dafür Beiträge hatte einfordern können. Massgebend für die Auszahlung einer Freizügigkeitsleistung ist ein Rechtsgrund zur Einforderung von Beiträgen und somit (vorliegend) die Frage, ob ein Arbeitnehmer bei einer angeschlossenen Firma dem Obligatorium tatsächlich unterstellt war nicht. Diese Frage ist in direktem Streit zwischen dem Arbeitnehmer (vorliegend Kläger) und der Arbeitgeberin (vorliegend Beigeladene) zu klären. Eine direkte Verpflichtung der Beigeladenen kann jedoch im vorliegenden Urteil nicht erfolgen. Dafür muss sie als Beklagte ins Recht gefasst werden, da sie allein passivlegitimiert ist. Ist aber demzufolge die Vorsorgeeinrichtung nicht passivlegitimiert, muss die Klage gegen sie abgewiesen werden.
5. - Fehlt es an der Möglichkeit der Anhandnahme der Klage gegen die Beklagte, so ist auch das Feststellungsbegehren der Beklagten, ob der Kläger dem BVG-Obligatorium unterstellt gewesen sei nicht, nicht zu prüfen. Fehlt es der Beklagten an der Passivlegitimation, so sind im Rahmen des Klagebegehrens auch entsprechende Anträge, welche auf eine Abrechnungspflicht der Beigeladenen hinzielen, nicht zu hören. Das Begehren der Beklagten auf Prüfung der Unterstellungsfrage muss deshalb abgewiesen werden.
6. - Nicht anders verhält es sich mit dem Begehren der Beigeladenen, wonach das Gericht festzustellen habe, dass der Kläger während seiner temporären Tätigkeit als Arbeitnehmer bei ihr dem BVG nicht unterstellt gewesen sei. Die Ablehnung dieses Begehrens erfolgt jedoch aus einem andern Grund. Anfechtungsund Streitgegenstand ist im vorliegenden Prozess die Frage, ob die Beklagte dem Kläger eine Freizügigkeitsleistung auf ein Freizügigkeitskonto auszurichten habe. Diese Frage ist von Seiten der Beklagten grundsätzlich nicht bestritten. Sie ist wie der Kläger der Meinung, dass ihm eine solche Leistung zusteht, weil er mit dem erhaltenen Lohn bei der Beigeladenen dem BVG-Obligatorium unterstanden hatte. Gerade dies bestreitet aber die Beigeladene. Von dieser Frage allein hängt auch ab, ob die Beigeladene noch Beiträge zu leisten hat nicht. Würde diese Streitfrage im vorliegenden Prozess im Rahmen eines Feststellungsentscheides beurteilt, würde damit auch materiell über die Forderung des Klägers (und der Beklagten) gegenüber der Beigeladenen entschieden. Eine solche mittels Leistungsklage einzufordernde Leistung kann nicht mittels Feststellungsklage begründet werden. Dem Kläger würde dafür auch der für die Einforderung notwendige Rechtstitel fehlen. Zur Durchsetzung seines Anspruchs wäre er gleichwohl darauf angewiesen, gegenüber der beigeladenen C mittels Urteil einen Rechtstitel zu erlangen. Somit muss auch das diesbezügliche Begehren der Beigeladenen abgewiesen werden.
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